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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Volltext

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz besitzen.

Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und
  • deutscher oder EU-Bürger sind.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgegeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes" sowie gegebenenfalls das Formblatt "Beiblatt A"
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde nach § 9 SprenG
  • Bei EU-Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für die Ausstellung, wesentliche Änderungen oder Verlängerung des Befähigungsscheines bewegen sich gemäß Sprengkostenverordnung jeweils zwischen EUR 40,00 bis EUR 250,00.

Fristen

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiterbestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang innerhalb der 5 Jahre vor Ablauf des Befähigungsscheines zu belegen.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchte der Fachkundige selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Fachlich freigegeben am

20.03.2024

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Zuständig für die Bearbeitung des Antrages sind die jeweiligen Standorte Schwerin, Rostock, Stralsund und Neubrandenburg.