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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen

Volltext

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Energieausweis[e]
  • Berechnungen
  • gegebenenfalls
    • Unternehmererklärung
    • Lieferantenbestätigung
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Dafür müssen Sie bei Änderungen von bestehenden Gebäuden eine Erfüllungserklärung nach dem vorgegebenen Muster einreichen. Erfüllungserklärungen müssen nur für beheizte/gekühlte Gebäude abgegeben werden.

Änderungen von bestehenden Gebäuden sind zum Beispiel:

  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Außenbauteilen mit mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe (zum Beispiel Außenwände, Fenster, Dachflächen),
  • Erweiterungen oder Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt:

  • Das Formular für die Erfüllungserklärung muss von einer sachkundigen und ausstellungsberechtigten Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Die ausstellungsberechtigte Person muss eine Vor-Ort-Besichtigung des Gebäudes vorgenommen und die Erfüllung der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz geprüft haben.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für jeden Gebäudeteil eine gesonderte Erfüllungserklärung abzugeben.
  • Unterschreiben Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung.
  • Fügen Sie der Erfüllungserklärung die erforderlichen Unterlagen als Nachweise bei. Eventuell müssen Sie ergänzende Berechnungen und Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
  • Reichen Sie die Erfüllungserklärung mit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Es fallen keine Kosten an.

Fristen

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung der Maßnahme

Vorlagefrist (nach Abschluss der Arbeiten am Gebäude. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.) : 0 Monat(e)

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
     

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte