Springe direkt zu:

Hinweise zur Verbrennung von Gartenabfällen

01.02.24

Für viele Bürger/innen gilt die Verbrennung von Pflanzenabfällen als attraktive Gelegenheit den heimischen Gartenkompost zu entsorgen. Doch ist das so erlaubt? Das aktuelle Abfallrecht setzt in den allermeisten Fällen ein klares Nein entgegen.

Es kommt zunächst darauf an, ob Sie die Möglichkeit haben, einen Komposthaufen auf Ihrem Grundstück einzurichten. Auf diese Weise finden die wertvollen Nährstoffe ihren Weg zurück in den natürlichen Stoffkreislauf, vor allem wenn der Komposthaufen in etwas größerer Form mit den Nachbarn zusammen genutzt wird.

Reicht ein Komposthaufen mal nicht für den Grünabfall aus, kann dieser zu den örtlichen Annahmestellen oder im Falle von über 15 cm dicken Ästen oder Stämmen zu den Entsorgungsfachbetrieben gebracht werden.

Durch die Einführung der Bio-Tonne wurde ebenfalls ein flächendeckendes Netz zur Grünabfallentsorgung geschaffen. Eine Befreiung vom Anschlusszwang gibt es nur, wenn bereits eine eigene Kompostierung erfolgt, sodass die Verbrennung ausgeschlossen bleibt.

Nur in den seltensten Fällen, wenn all diese Entsorgungsarten nicht möglich oder unzumutbar sind, ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen ausnahmsweise nur in den Monaten März und Oktober werktags, während zwei Stunden täglich, in der Zeit von 08 bis 18 Uhr zulässig. Die Abgabe an Wertstoffhöfe und Grünabfallannahmestellen ist jedoch zumutbar, wenn die einfache Strecke zu einer Annahmestelle maximal 15 km beträgt. Auch die sperrigen pflanzlichen Abfälle können vorher zerkleinert und dort angeliefert werden.

In begründeten Einzelfällen bleibt als letztes Mittel die gebührenpflichtige Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zur Verbrennung bei der zuständigen Abfallbehörde, dem Landkreis Ludwigslust-Parchim. Bei einer ausnahmsweisen Verbrennung darf vor allem das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet werden. So kommt es vorwiegend auf die richtige Trocknung des Brandmaterials an, denn frisch gefallenes Holz sorgt für riesige Rauchschwaden, welche die gesamte Nachbarschaft in Mitleidenschaft ziehen.

Das unerlaubte Verbrennen von Grünabfällen stellt ferner eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Um einem Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Weg zu gehen, steht Ihnen der Landkreis Ludwigslust-Parchim unter der Telefonnummer 03871 722-7000 gerne beratend zur Seite.

Links: